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Klarstellung Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt nur bei Auftreten von COVID-19-Fällen einschließlich der Delta-Variante

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01.07.2021 | Herzogenaurach

  • Der Schutz und die Gesundheit aller Mitarbeitenden hat für das Unternehmen höchste Priorität
  • Bisheriges Schutzkonzept mit Blick auf Delta-Variante ausgeweitet
  • Maskentragepflicht gilt für alle Mitarbeitenden, keine Bevorzugung für vollständig Geimpfte

Für Schaeffler hat der Schutz aller Mitarbeitenden höchste Priorität. Daher hat das Unternehmen seit Beginn der Pandemie im engen Austausch mit dem Betriebsrat einen stetig angepassten und aktualisierten internen Pandemieplan ausgearbeitet. Dieser sieht ab sofort folgende Regelungen vor:

In den Fällen, bei denen der Pandemieplan eine entsprechende Maskentragepflicht vorsieht, genügt eine medizinische Mund-Nasen-Schutz-Maske. Damit bleibt es bei einer bereits bestehenden Regelung.

Sollten an Schaeffler-Standorten COVID-19-Fälle oder neue Varianten auftreten, wird das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend. Dies gilt, sobald Mitarbeitende des Standortes oder enge Kontaktpersonen wie Mitglieder des Haushalts von Mitarbeitenden am Standort betroffen sind.

Die Maskentragepflicht gilt ohne Unterschied für alle Mitarbeitenden, so dass es vorerst keine Erleichterungen in Bezug auf das Tragen von FFP2-Masken für vollständig Geimpfte gibt.

Herausgeber: Schaeffler AG
Ausgabeland: Deutschland

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