NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, SÜDAFRIKA ODER JAPAN Schaeffler refinanziert nächste Fälligkeiten
05.10.2020 | Herzogenaurach
- Anleiheemission mit Gesamtvolumen von insgesamt 1,5 Milliarden Euro
- Emissionserlöse refinanzieren zukünftige Verbindlichkeiten
- Fälligkeitsprofil im Rahmen des Treasury-Managements der Schaeffler Gruppe verbessert
Der weltweit tätige Automobil- und Industriezulieferer Schaeffler hat heute erfolgreich Unternehmensanleihen in einem Gesamtvolumen von 1,5 Milliarden Euro bei internationalen Investoren platziert. Die Platzierung der Anleihen erfolgte unter dem Debt-Issuance-Programm der Schaeffler AG und setzt sich aus zwei Anleihetranchen zusammen.
750 Millionen Euro 2,750 % Anleihe, fällig 2025
750 Millionen Euro 3,375 % Anleihe, fällig 2028
Aufgrund der starken Investorennachfrage war die Anleiheplatzierung mehrfach überzeichnet.
Mit den Emissionserlösen der neuen Anleihen sollen bestehende Verbindlichkeiten proaktiv und frühzeitig refinanziert werden. Hierzu wurde Inhabern einer Anleihe über 750 Millionen Euro mit einer Restlaufzeit bis März 2022 ein Rückkaufangebot unterbreitet. Zudem soll ein Bankkredit in Höhe von rund 238 Millionen Euro mit Fälligkeit im Dezember 2022 zurückgezahlt werden. Abschließend ist die vorzeitige Kündigung einer Anleihe der Schaeffler Finance B.V. mit einem Volumen von 600 Millionen Euro geplant.
„Mit der heutigen Anleihebegebung refinanziert die Schaeffler Gruppe im Rahmen ihres Treasury-Managements proaktiv zukünftige Fälligkeiten“, sagt Dr. Klaus Patzak, Finanzvorstand der Schaeffler AG. „Mit der vollständigen Umsetzung der Transaktion wird das Fälligkeitsprofil verbessert, die nächste größere Fälligkeit steht dann erst im Jahr 2024 an.“
Das Settlement der neuen Anleihen ist für den 12. Oktober 2020 vorgesehen. Sie werden an der Luxemburger Wertpapierbörse notiert. Schaeffler hatte Bank of America, BNP Paribas, Deutsche Bank und HSBC als aktive Joint Bookrunners mit der Platzierung der Anleihen beauftragt.
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MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN – Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat – ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs – zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.
VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM UND IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH – Die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") oder im Vereinigten Königreich ("GB") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR und in GB nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2014/65/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie 2016/97/EU in ihrer jeweils gültigen Fassung ("IDD"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (wie von Zeit zu Zeit ergänzt, die "Prospektverordnung"). Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen oder ersetzten Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder in GB erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder in GB nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
Herausgeber: Schaeffler AG
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